Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Elternverein Henggart, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Henggart (ZH).
Der Elternverein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 Zweck
Der Elternverein bezweckt, sich für das Wohl der Eltern und Kinder sowie für ein kinder- und jugendgerechtes
Umfeld einzusetzen. Er fördert den Meinungsaustausch unter den Mitgliedern, organisiert Anlässe und vertritt die Anliegen und Interessen der Familien, Eltern und Kinder im Kontakt mit Institutionen, Organisationen und
politischen Behörden.
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzungen an.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Aktiv-Mitgliedschaft erwerben können Eltern und interessierte Personen, welche den unter Art. 2 definierten Zweck des Vereins unterstützen.
Die Gönner-Mitgliedschaft erwerben können alle natürlichen und juristischen Personen, welche den unter Art. 2 definierten Zweck des Vereins unterstützen.
Gönner-Mitglieder erhalten den Jahresbericht und die Einladung zur Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zu
den Aktiv-Mitgliedern haben sie kein Stimm- und Wahlrecht.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 4 Beitritt
Der Beitritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages.
Art. 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mitglieder welche den Jahresbeitrag nicht bezahlen, verlieren die Mitgliedschaft. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Organisation
Art. 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevision
Art. 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel im Frühjahr und behandelt:
- Die Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung der KassierIn und des Vorstands
- Die Abnahme des Jahresberichts
- Die Wahl der PräsidentIn, des Vorstands und der RechnungsrevisorInnen
- Die Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Die Statutenänderungen
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wir einberufen, wenn sie vom Vorstand, von den Rechnungsrevisoren oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
Die Mitglieder sind bis spätestens vier Wochen (Poststempel) vor einer Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Der Einladung ist eine Traktandenliste beizufügen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens
2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst
ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins.
Für die Aenderung der Statuten ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Mitglieder des Vorstands sind auf 2 Jahre gewählt. Sie können ohne Einschränkung wiedergewählt werden. Rücktritte aus dem Vorstand sind der/dem Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nach Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies umfasst zum Beispiel:
- Erarbeitung der Betriebsreglemente
- Anstellung von Personal
- Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vertretung gegenüber Behörden, anderen Organisationen und Drittpersonen
Art. 9 Rechnungsrevision
Die Rechnungs-RevisorInnen (mindestens zwei) kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchführung des
Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Für den Antrag zur Decharge-Erteilung an der Mitgliederversammlung genügt die Anwesenheit eines/r RevisorIn.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie können ohne Einschränkungen wiedergewählt werden.
Art. 10 Arbeitsgruppen
Nach Bedarf können zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen gebildet werden. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen sie den Verein nicht nach aussen vertreten.
Die Arbeitsgruppen informieren die Mitgliederversammlung und den Vorstand über ihre Tätigkeit.
Art. 11 Finanzen
Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen (Aktiv-/Gönner-)
- Spenden und Zuwendungen
- Beiträgen der politischen Gemeinde oder anderer Organisationen
- Einnahmen aus Projekten und Veranstaltungen
- Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 12 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt, betragen jedoch höchstens CHF 100 pro Jahr.
Art. 13 Haftung
Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen drei Jahre eingefroren, um mit diesem Startkapital einen ähnlich orientierten Verein zu gründen. Nach drei Jahren wird das Vermögen dem/der PräsidentIn übergeben mit der
Auflage, dieses einer Institution mit ähnlichen Zielen zukommen zu lassen.
Schlussbestimmung
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründerversammlung in Kraft.
Henggart, 1. Januar 2005
Die Gründungsmitglieder:
Renate Balogh, Yvonne Müller, Petra Zeller
Statuten als PDF-File
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